EWIV-Gründung mit Institut Peritum: Sichere Vermögensverwaltung
Gestatten, dass wir Ihnen heute ein Thema von besonderer Tragweite näherbringen: die Gründung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung, kurz EWIV, und die damit verbundenen Möglichkeiten zur strukturierten Vermögensverwaltung. Als Die Gentlemen aus Hannover haben wir uns intensiv mit dieser europäischen Rechtsform auseinandergesetzt und möchten Ihnen die Expertise des Institut Peritum vorstellen, das sich auf die professionelle Begleitung solcher Gründungen spezialisiert hat.
Die EWIV als europäische Rechtsform: Fundament und Funktion
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 ins Leben gerufen und dient primär der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Selbständigen innerhalb der Europäischen Union. Anders als klassische Kapitalgesellschaften verfolgt die EWIV das Ziel, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und zu fördern – jedoch nicht, selbst Gewinne zu erzielen, wie es in Artikel 3 Absatz 1 der EWG-Verordnung festgehalten ist.
Das Institut Peritum begleitet Mandanten durch den gesamten Gründungsprozess und sorgt dafür, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen präzise eingehalten werden. Die Besonderheit dieser Rechtsform liegt in ihrer Flexibilität und der Möglichkeit, Vermögenswerte auf europäischem Boden strukturiert zu verwalten – ähnlich einer Bank, jedoch mit deutlich mehr unternehmerischer Gestaltungsfreiheit.
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Vermögenssicherung nach europäischem Recht: Wie die EWIV Ihre Gelder schützt
Ein zentraler Aspekt, den wir hervorheben möchten, ist die Vermögenssicherung innerhalb der EWIV-Struktur. Gemäß § 2 Absatz 1 des deutschen EWIV-Ausführungsgesetzes (EWIVAG) handelt es sich bei der EWIV um eine rechtsfähige Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dies bedeutet: Die EWIV kann Vermögen halten, Verträge schließen und vor Gericht auftreten – ganz ähnlich wie eine juristische Person.
Die Gelder der Mitglieder werden innerhalb der EWIV-Struktur verwahrt und unterliegen den strengen Regelungen des europäischen Rechts. Im Gegensatz zu klassischen Offshore-Konstruktionen bietet die EWIV volle Transparenz gegenüber den Finanzbehörden, während sie gleichzeitig operative Flexibilität ermöglicht. Das Libertas Institut stellt in seinem EWIV-Informationszentrum umfassende Ressourcen zur Verfügung, die diese rechtlichen Feinheiten detailliert erläutern.
Haftung und Sicherheit: Was Mitglieder wissen sollten
Gemäß Artikel 24 der EWG-Verordnung haften die Mitglieder einer EWIV grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Vereinigung. Diese Haftungsregelung mag zunächst abschreckend wirken, doch sie gewährleistet gleichzeitig eine hohe Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr und schafft Vertrauen bei Geschäftspartnern und Banken.
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Gewinnverwendung: Rücklage oder Auszahlung als strategische Entscheidung
Eine der fundamentalen Entscheidungen bei der Führung einer EWIV betrifft die Gewinnverwendung. Hier stehen zwei Wege offen: Entweder verbleiben erwirtschaftete Überschüsse als Projektrücklage innerhalb der Struktur, oder sie werden an die Mitglieder ausgeschüttet. Beide Varianten haben weitreichende steuerliche und wirtschaftliche Konsequenzen.
Die Thesaurierung – also das Belassen der Gewinne in der Struktur – wirkt wie ein finanzieller Puffer und erhält die Liquidität für zukünftige Investitionen. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn größere Projekte geplant sind oder wenn die Mitglieder eine langfristige Vermögensbildung anstreben, ohne sofort steuerliche Belastungen durch Privatentnahmen auszulösen.
Entscheiden sich die Mitglieder hingegen für eine Ausschüttung, so greift die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Absatz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO). Dieser formale Mechanismus stellt sicher, dass die Gewinne den einzelnen Mitgliedern korrekt zugeordnet werden und in deren persönlichen Steuererklärungen erfasst werden können. Ohne diese saubere Zuordnung drohen Konflikte mit den Finanzbehörden und Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern.
Die Gewinnverteilungsordnung als Steuerungsinstrument
Die Gewinnverteilungsordnung ist das zentrale Steuerungsinstrument innerhalb der EWIV. Sie legt fest, nach welchen Kriterien Gewinne auf die Mitglieder verteilt werden. Während eine gleichmäßige Verteilung nach Köpfen denkbar ist, können auch Faktoren wie Kapitalbeteiligung, erbrachte Leistungen oder übernommene Risiken berücksichtigt werden. Wichtig ist: Die Verteilung muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein und darf nicht primär steuerliche Optimierung bezwecken, da andernfalls die Finanzbehörden eingreifen könnten.
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Steuergefälle innerhalb Europas: Chancen und Risiken
Ein häufig diskutierter Aspekt bei der EWIV-Gründung ist das Steuergefälle zwischen verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Während in Deutschland die Körperschaftsteuer bei 15 Prozent liegt und zusätzlich Gewerbesteuer anfällt, beträgt der Körperschaftsteuersatz in Ungarn lediglich 9 Prozent. Theoretisch könnte eine EWIV mit Sitz in Ungarn von diesem niedrigeren Steuersatz profitieren.
Doch hier ist Vorsicht geboten: Gemäß § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die bloße Verlagerung des Sitzes ohne tatsächliche wirtschaftliche Substanz vor Ort wird von deutschen Finanzbehörden als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gewertet. Das Institut Peritum legt daher großen Wert darauf, dass bei grenzüberschreitenden EWIV-Strukturen echte operative Tätigkeiten und Substanz im Ausland vorhanden sind.
Investitionen aus der EWIV-Struktur: ETFs, Immobilien und operative Tätigkeiten
Eine EWIV kann grundsätzlich Investitionen tätigen, beispielsweise in börsengehandelte Fonds (ETFs) oder Immobilien wie ein Schulungszentrum. Solche Investitionen müssen jedoch dem satzungsmäßigen Zweck der Vereinigung entsprechen und dürfen nicht den Charakter einer Holdinggesellschaft annehmen, da die EWIV nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der EWG-Verordnung nicht dazu bestimmt ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu halten.
Sobald die EWIV jedoch operative Tätigkeiten nach außen ausübt – etwa durch die Anstellung von Personal und die Abrechnung von Dienstleistungen gegenüber Dritten –, kann sie gewerblich tätig werden. In diesem Fall greifen die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Absatz 1 GewStG. Der Verwaltungsaufwand steigt dann erheblich.
Grenzen der EWIV: Keine Holdingfunktion, keine Drittgeschäfte
Die EWIV ist nicht dazu gedacht, als Holdinggesellschaft zu fungieren oder umfangreiche Geschäfte mit Dritten abzuwickeln. Sie darf jedoch Darlehen an ihre Mitglieder vergeben, sofern dies der Förderung deren wirtschaftlicher Tätigkeit dient. Diese Abgrenzung ist entscheidend, um die steuerliche Anerkennung der Struktur nicht zu gefährden.
Praktische Herausforderungen: Banking, IHK und Behörden
In der Praxis stellt die Kontoeröffnung für eine EWIV oft eine unterschätzte Hürde dar. Viele Banken, insbesondere in der Schweiz, sind mit dieser Rechtsform nicht vertraut und verlangen umfangreiche Nachweise. Dies führt zu Verzögerungen und erfordert Geduld sowie sorgfältig aufbereitete Unterlagen.
Ein weiterer Mythos betrifft die IHK-Mitgliedschaft und die Rundfunkbeitragspflicht. Tatsächlich ist eine EWIV nur dann IHK-pflichtig, wenn sie ein Gewerbe betreibt. Ohne Büroräume und operative Tätigkeiten entfallen in der Regel auch Rundfunkbeiträge – doch diese Einzelheiten sollten stets im konkreten Fall geprüft werden.
Progression und Privatentnahmen: Die teure Seite der Auszahlung
Wer Gewinne aus der EWIV-Struktur privat entnehmen möchte, stößt schnell auf das Problem der Steuerprogression. In Deutschland kann der persönliche Einkommensteuersatz bis zu 45 Prozent plus Solidaritätszuschlag betragen. Wer regelmäßig hohe Beträge entnimmt, zahlt entsprechend massiv Steuern – und verliert damit Liquidität, die später möglicherweise wieder kreditfinanziert werden muss. Die Thesaurierung innerhalb der EWIV vermeidet diese Falle und hält das Kapital im System.
Strategische Denkmodelle: Renten-, Banken- und Fahrstuhlmodell
Das Institut Peritum arbeitet mit verschiedenen Planungsmodellen, um die individuellen Bedürfnisse seiner Mandanten zu erfassen. Das Rentenmodell fokussiert sich auf kontinuierliche Entnahmen im Alter, das Bankenmodell auf Liquiditätssteuerung und das Fahrstuhlmodell auf flexible Anpassungen je nach Lebensphase. Diese Denkrahmen helfen dabei, die Frage zu beantworten: Wie viel Netto wird tatsächlich privat benötigt, und wie viel sollte strategisch im System verbleiben?
Fazit: EWIV-Gründung mit Augenmaß und professioneller Begleitung
Die Gründung einer EWIV bietet zweifellos interessante Möglichkeiten zur strukturierten Vermögensverwaltung und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Doch sie erfordert ein hohes Maß an rechtlicher Präzision, steuerlicher Planung und operativer Sorgfalt. Das Institut Peritum bietet hier eine verlässliche Begleitung, die sicherstellt, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und die Struktur langfristig Bestand hat.
Wir, Die Gentlemen aus Hannover, empfehlen jedem, der über eine EWIV-Gründung nachdenkt, sich umfassend beraten zu lassen und die Struktur nicht als Steuersparmodell zu verstehen, sondern als strategisches Instrument zur Vermögenssicherung und unternehmerischen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene.




